Elisabeth Scharfenberg, Mitglied im Deutschen Bundestag

Mitglied im Deutschen Bundestag

Gesetzentwurf zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung in den Deutschen Bundestag eingebracht

Anlässlich defraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs zur gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung

12.03.2008 Anlässlich der gestrigen Einbringung eines fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs zurgesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung (Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderungdes Betreuungsrechts) in den Deutschen Bundestag erklärt die Abgeordnete und Mitglied imGesundheitsausschuss Elisabeth Scharfenberg (Bündnis 90/Die Grünen):

"Wer das Selbstbestimmungsrecht ernst nimmt, muss dem Patienten für jedeKrankheitsphase das Recht zuerkennen, über Einleitung und Abbruch einerlebenserhaltenden Maßnahme selbst zu entscheiden. Auch bei ärztlichen Behandlungen istder hilfebedürftige Mensch in seiner Würde und seinem Recht auf Selbstbestimmung zurespektieren. Mit unserem Gesetzentwurf geben wir den Menschen mehr Rechtssicherheit,stärken die Rechte der Betroffenen und sorgen für einen effektiven Grundrechtsschutz.

Viele Menschen haben die Befürchtung, am Ende ihres Lebens hilflos einer Intensivmedizinausgeliefert zu sein, die die physische Lebenserhaltung in den Vordergrund stellt. Die Frage,inwieweit eine solche Verfügung für Arzt und Betreuer verbindlich ist, ist bisher nichthinreichend geklärt.

Das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich derdurch die Verfassung geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Deshalb muss jederentscheidungsfähige Patient vor einer ärztlichen Maßnahme seine Einwilligung erteilen. Einärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Patienten stellt eine Körperverletzung dar. DasSelbstbestimmungsrecht endet nicht mit Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit.

Unser Gesetzentwurf differenziert daher nicht nach Art und Stadium der Erkrankung. DerPatient muss für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch einerlebenserhaltenden Maßnahme treffen können. Diese Position entspricht im Übrigen auch derdes Nationalen Ethikrates und der Bundesärztekammer.

Der heute von uns eingebrachte Gesetzentwurf sieht deshalb vor,- dass konkrete und situationsbezogene Behandlungsfestlegungen in einerPatientenverfügung bindend sind,
- dass der Patientenwille in allen Stadien einer Erkrankung beachtet wird und - dass das Vormundschaftsgericht nur bei Zweifeln über den Patientenwillen oderMissbrauchsverdacht eingeschaltet werden muss.
Wichtig ist aber auch, dass die Anwendbarkeit einer im Voraus verfassten Verfügungdaraufhin überprüft wird, ob sie dem aktuellen Willen entspricht. Äußert der PatientLebenswillen, so ist eine auf Nichteinleitung oder Behandlungsabbruch gerichtete frühereVerfügung nicht wirksam. Tags: Pressearchiv
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